Ablauf Entdrosselung


Wie mach ich und wo bekomme ich was? Was ist gut und günstig?
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roxxity
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Ablauf Entdrosselung

#1

Beitrag von roxxity » 25.09.2008 16:09

Hi! In zwei Monaten ists soweit und ich kann die Spassbremse ausbauen!

Ich frage mich nun wie es wohl am cleversten wäre, das durchzuziehen. Ich hatte vor, die Kiste jetzt abzumelden bis Februar oder so, um anschließend das Teil mit voller Leistung zuzulassen.
Zuerst muss ich ja dann die gedrosselte anmelden, um zum TÜV zu kommen, und anschließend austragen und umschreiben lassen. Die Versicherung kann ich ja gleich auf die volle Leistung holen, oder?

Zusätzlich hat sich mein Hauptwohnsitz von BB nach KN verlagert, weswegen ich wohl definitiv ab- und wieder anmelden muss. Und nach Konstanz schieben kann ich se nicht :mrgreen:

Ich hab so das Gefühl, dass ich mir irgendwo her ne rote Nummer organisieren sollte... :roll:

Grüße!

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Suzuki SV 650 `01
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Re: Ablauf Entdrosselung

#2

Beitrag von Suzuki SV 650 `01 » 02.10.2008 23:29

Sers,

also ich habe in 14 Tagen das Vergnügen ^^

Du kannst sie ja auf eien Hänger laden! Und zum Tüv fahren und dort die Drosselung "austragen" lassen und dann nur noch beim Amt den Wisch ändern lassen von wegen Wohnort!(bekommst einen komplett neuen Fahrzeugschein) Hat mich damals 12,70€ Schein + 2,10€ Stempel gekostet!
Die Tüvkosten kann ich dir dann vll. die Tage sagen, da ich meine ganzjährig angemeldet habe, um Prozente der Versicherung senken zu können!

Dann bei der Versicherung auf 72 PS ummelden/versichern lassen und gut ists ^^

Beim Anhänger gehe ich von einem Motorradhänger aus!

LG mart!n

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Re: Ablauf Entdrosselung

#3

Beitrag von roxxity » 03.10.2008 18:20

Wie ist es denn wenn man nur technisch was ändert? Muss man dann die Daten berichtigen?

Durch das Abmelden spar ich ca. 20 Euro, die ich dann wieder in Nummernschild und bürokratischen Schwachsinn investieren muss, also lohnt sichs eh net.

Von daher würd ichs einfach angemeldet lassen und dann umtragen, am alten Standort (bzw. Zweitwohnsitz), wenn das geht :roll:

matthes


Re: Ablauf Entdrosselung

#4

Beitrag von matthes » 03.10.2008 20:37

Du musst nach der Drosselung zum TÜV, der den Ausbau bestätigt -> 35 Euro
Mit dem Gutachten zur Zulassungsstelle, Papiere und Brief berichtigen (bzw. Zulassungsbescheinigung I und II) -> 15 Euro
Anschließend mit dem neuen Fahrzeugschein zur Versicherung -> Beitrag wird sich etwas erhöhen, is bei der 650er aber nur n paar Euro im Jahr (da die in der recht günstigen bis-78-PS-Klasse ist)

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Re: Ablauf Entdrosselung

#5

Beitrag von roxxity » 03.10.2008 21:05

@ matthes: Soweit wars mir klar. Ich bin umgezogen und will aber das Kennzeichen behalten, weil es gut sein kann dass ich bald wieder umziehe (Student).

Caphalor


Re: Ablauf Entdrosselung

#6

Beitrag von Caphalor » 04.10.2008 11:46

wie is das eigentich mit entdrosseln und TÜV ?? Muss ich drossel ausbaun und dann das ding dahin schieben oder mim hänger fahren ?? Ich mein wenn ich der versicherung rechtzeitig bescheid gebe kann ich doch das kurze stück (sind bei mir nur 6 km) auch ohne drossel fahren bis zum TÜV oder ??

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Re: Ablauf Entdrosselung

#7

Beitrag von roxxity » 04.10.2008 11:51

Meine Versicherung hat gemeint, ich soll mich melden, wenn das Ding bereits eingetragen ist (bzw. ich die neuen Papiere habe).

Ich denk du darfst schon fahren, du musst halt unverzüglich zum TÜV. Mit dem TÜV sollte man aber vorher abklären ob er ne Bescheinigung einer Werkstatt braucht oder ob mans auch selber ausbauen darf.

matthes


Re: Ablauf Entdrosselung

#8

Beitrag von matthes » 04.10.2008 12:30

@ Caphalor: Zum TÜV kannst du auch so fahren, musst nur offen fahren dürfen. Und möglichst keine Umwege, ich glaub sowas sehen die Herren in Grün dann nich so gern :wink:

"§19 Abs. 5 StVZO:
Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt."

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