@sandra
tut mir leid, dass ich Dir da nicht ganz entsprechen kann. Die Rechtssprechung ist zwar nicht 100% eindeutig, aber was ich jetzt schon sagen kann ist, ich bekomme keinesfalls 100% Schuld. Nach derzeitigem Stand könnte es minimal mit 75% Schuld Autofahrer abgehen. Im besten Fall mit 100 % Autofahrer. Man muss auch die Vorwürfe der Polizei von den Haftungsbedingungen der Versicherungen trennen, die sich aus einer Schuldfestlegung ergeben. Letztere legt aber nicht die Polizei fest.
Zunächst Rechtsprechung:
Der Anscheinsbeweis für volle Haftung spricht in der Regel gegen den Linksabbieger
Zitat aus Gerichtsurteil des Kammergerichts Berlin
Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i. S. d. § 9 Abs. 1Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.
und noch ein bissel Grundlagen dazu
Wer inner- oder außerorts nach links oder rechts abbiegt (egal, ob in eine Straße, in eine Grundstückseinfahrt oder zum Wenden) muß sich gem. § 9 I StVO einmal vor dem Einordnen und nochmals vor dem eigentlichen Abbiegevorgang durch (sog. doppelte) Rückschau darüber vergewissern, daß jegliche Gefährdung nachfolgenden Längsverkehrs ausgeschlossen ist, wobei es keine Rolle spielt, ob das Überholen an dieser Stelle überhaupt gestattet ist oder nicht (vgl. OLG Stuttgart VM 78, 78; OLG Frankfurt VM 78, 94; BayObLG VRS 58, 451; BayObLG VRS 61, 382; OLG Celle VR 86, 349). Dabei muß auch der jedem Kfz.-Führer bekannte sog. tote Winkel berücksichtigt werden, es genügt also u.U. keineswegs die Benutzung der Außen- und Innenspiegel, sondern es ist ein Blick über die Schulter erforderlich. Da Fahrzeuge nicht vom Himmel fallen, ist es eigentlich nicht denkbar, daß ein überholendes oder zum Überholen ansetzendes Fahrzeug übersehen werden kann, wenn dieser doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wird.
Die von der Polizei avisierte unklare Verkehrslage ist auch nicht haltbar (dies ist der einzige Vorwurf, den mir die Polizei macht). Auch hier gibt es entsprechende Urteile der Gerichte, die eine unklare Verkehrslage genauer definieren.
Eine unklare Verkehrslage im Sinne von StVO § 5 Abs 3 Nr 1 liegt vor, wenn der überholende nicht verläßlich beurteilen kann, was der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer sogleich tun werde. Eine unklare Verkehrslage in diesem Sinne ist nicht bereits gegeben, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt. Selbst wenn sich der Vorausfahrende bereits etwas zur Fahrbahnmitte hin einordnet, so ergibt sich hieraus für den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer bei der erforderlichen objektiven Betrachtung noch nicht der Schluß, der Vorausfahrende werde alsbald ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nach links abbiegen, ohne dies vorher ordnungsgemäß und rechtzeitig anzuzeigen (keine Mithaftung des Überholenden).
Genug der Theorie, den Rest macht mein Anwalt
