Drossel und zulassen hilfe !


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Sandi012
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Re: Drossel und zulassen hilfe !

#16

Beitrag von Sandi012 » 29.03.2010 10:36

Ja, das natürlich auch noch!

shaddow


Re: Drossel und zulassen hilfe !

#17

Beitrag von shaddow » 29.03.2010 11:21

Hallo liebe Leute,

ich misch mich einfach mal mit ein.

Ich würde einfach bei den Herren in Grün anrufen und fragen wie es sich hier in dieser Situation verhält.
Bei vorab Kontakt aufnahme sind die in der Regel deutlich entspannter wie wenn sie einen auf "frischer Tat" erwischen.

Mit dem kurzen Telefonat hättest du dann 100%ige rechtliche Auskunft.

MfG
aus dem Hochschwarzwald

Puffbohne


Re: Drossel und zulassen hilfe !

#18

Beitrag von Puffbohne » 29.03.2010 11:28

Meinst du sie erteilen ihm die Erlaubnis eine Straftat zu begehen?

shaddow


Re: Drossel und zulassen hilfe !

#19

Beitrag von shaddow » 29.03.2010 11:31

Das nicht aber Sie sagen ihm obs nun so geht oder nicht!
Es gibt in Deutschland soweit ich weis zu jeder Vorschrift auch eine Sondergenehmigung/Ausnahmeregelung !!

Also anrufen und nachfragen dann weist du wies zu machen ist

Puffbohne


Re: Drossel und zulassen hilfe !

#20

Beitrag von Puffbohne » 29.03.2010 11:43

Okay, er hat ja die Drossel schon eingebaut, von daher...

bax


Re: Drossel und zulassen hilfe !

#21

Beitrag von bax » 29.03.2010 13:41

Öhm....welche Straftat ? o_O

Puffbohne


Re: Drossel und zulassen hilfe !

#22

Beitrag von Puffbohne » 29.03.2010 13:48

Keine, ich hab mich vertan ;)
Wenn er sie einbaut und damit direkt zum TÜV fährt ist das abgesichert.
Zur Absicherung sich noch ein Termin beim TÜV geben lassen und alles is gut.

§ 10 Abs. 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

"Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

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