Die Richtigkeit meiner Aussagen basieren auf Vorschriften, die im Zweifel bei einer rechtlichen Auseinandersetzung zum Erfolg führen.
Ich weiß schon, dass es immer wieder Probleme mit dem TÜV gibt, dies ändert aber am Sachverhalt nichts. Ich habe vor kurzem einen intensiven Mailverkehr mit dem ADAC geführt, da er auch die Befreiung von der Hersteller- und Typenbindung bezweifelte. Inzwischen haben sie aber zugeben müssen, dass ich "formaljuristisch" recht habe und nicht an einer Verwendung aller Reifen laut Fahrzeugschein (Größe, Last-und Speedindex) gehindert werden kann. Die Reifenfabrikats-und Typenbindung spielt nur eine Rolle in Bezug auf die Herstellerprodukthaftung. Für TÜV- und Rennleitung ist sie belanglos. Da die SV 1000 auch schon einige Jahre nicht mehr produziert wird, hast du auch mit der Produkthaftung gegenüber dem Hersteller auch schlechte Karten, vor allem ist der Fahrzeugführer in der Beweispflicht.
Ob der TÜV dir die Reifen einträgt oder nicht, ist vollkommen wurscht, da du die Eintragung gar nicht brauchst. Und austragen lassen brauchst du auch nichts, da vorhandene Eintragungen nicht rechtlich bindend sind. In der Praxis kontrolliert die Rennleitung dies in der Regel auch nicht mehr, sondern bestenfalls die Größe, vielleicht noch den Speedindex, aber sicher die Profiltiefe.
Um eine BE erlischen zu lassen, muss man es schon arg treiben, deshalb folgendes Beispiel vom Oberlandesgericht Köln, (Aktenzeichen weiß ich nicht mehr, kann man aber googeln):
Ein Autofahrer wurde mit einer nicht eingetragenen aber passenden Rad-/Reifenkombination erwischt und vom Vorwurf einer erloschenden BE freigesprochen, weil hier keine Gefährdung bestand( Para, 19.2). Er mußte nur ein Verwarnungsgeld von 25€ bezahlen weil die Kombination formal in den Papieren nicht eingetragen war.
Ich möchte allerdings ganz besonders darauf hinweisen, dass meine Ausführungen sich auf Fahrzeuge bezieht, die nach europäischen Recht homologiert wurden (ab 1999 z.B. Kante, bzw teilweise ab 1997 z.B Knubbel) mit folgenden Hinweisen in den Fahrzeugpapieren : 97/24, 2002/51, 2003/77, 2005/30 und 2006/96. Bei Fahzzeugen vor 1997 besteht weiterhin die Reifenbindung. Allerdings wäre hiermal zu klären, wie sich dies mit dem europäischen Wettbewerbsrecht verträgt.
