loki_0815 hat geschrieben:Wegen der Reifengröße meine ich, bin nicht 100% sicher und müsste meinen TÜV Ing. fragen .... ohne Reifenbindung bedeutet nur dass die angegebene Größe im Schein und vorne wie hinten der selbe Hersteller und Produkt montiert ist bzw. sein muss. Wer z.B. vorne nen Power und hinten nen Road 2 fahren möchte benötigt nach wie vor eine Freigabe.
Für die eingetragenen Reifengrößen, also 120/60/17 und 160/60/17, gibt es keine Fabrikats-und Typenbindung mehr, weil die EU-Richtlinien 97/24/EG Kap.1 dies seit Juni 1999 schlichtweg nicht mehr zulassen. Da können auch Reifenhersteller gemischt werden. Über Sinn und Unsinn will ich jetzt nicht diskutieren. Wird eine andere Reifengröße verwendet, muss entweder eine Freigabe vorliegen oder es muss eingetragen werden. Nur weil die Reifengröße nicht eingetragen ist, erlischt aber nicht automatisch die BE. Denn von der Änderung (also der anderen Reifengröße) muss eine Gefährdung ausgehen.

Um auf das Ausgangsthema zurück zu kommen, da "N" und "S" über die gleiche Gabel mit Anbauteilen verfügen, läßt sich wohl kaum eine Gefährdung unterstellen. Denn die Kriterien für die Zulassung einer Reifengröße sind ebenfalls in der 97/24/EG Anhang II und III beschrieben. Aber rein formal sind "N" und "S" entsprechend Freigabe zwei unterschiedliche Fahrzeuge. Somit liegt lediglich ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht nach FZV Para.13 vor, was bei einer Kontrolle zu einer Mängelkarte führen kann.

Übrigens spielt der Hinterreifen, auch formal, keine Rolle da er seitens des Herstellers schon eine Zulassung besitzt.