Oje Oje, zunächst mal gibt es in Deutschland keine Beweislastumkehr. Dem Beschuldigten muss erst mal nachgewiesen werden, dass sein Fahrzeug unzulässig verändert wurde. Nur der Tatbestand, dass die Kiste zu laut war, reicht da nicht. Zudem wurde die Lautstärke auch aufgrund eines Defektes zugegeben. Oder anders ausgedrückt, -Schafmuhkuh- muss gar nichts nachweisen. Das Fahrzeug hätte die Polizei dann sicherstellen müssen, aber soweit ist es hier gar nicht gekommen. Das Ganze wäre wohl auch ziemlich sinnlos gewesen, weil es nichts festzustellen gab.Drachenbruder hat geschrieben:Und da ne Anzeige kommt, kann (!) es passieren, dass es tatsächlich zu dem Bussgeld und den Punkten kommt, denn es steht eine Aussage - nämlich die von Schafmuhkuh - gegen die von 2 Polizisten. Und die Leute, die hier entscheiden, neigen in aller Regel erstmal dazu, der Rennleitung zu glauben, schon alleine aus dem Grund, dass sie genauso wenig Ahnung von der technischen Seite an sich haben, wie die Spezialisten, die die Kontrolle angefangen haben. Wenn dann der Widerspruch gegen den Bussgeldbescheid kommt, geht es in aller Regel vor Gericht, und da ist es absolut von Vorteil, wenn man den angeblichen Verstoss direkt vor Ort per Bild dokumentiert und so entkräften kann.

Dann erklär mir mal den Widerspruch. Denn da gibt es keine Widersprüche. Der Para.19.2 bezieht sich auf vorsätzliche Veränderungen am Fahrzeug, die eine BE erlöschen lassen. Der Para.19.3 beschreibt Fälle, die eine BE bei Veränderungen nicht erlöschen lassen. Da aber -Schafmuhkuh- nichts unzulässig verändert hat, kann hier auch keine BE erlöschen.Soul hat geschrieben:Laut dem sich ergebenen Widerspruch zwischen Absatz 2 und 3 des §19 StVzO haben das verschiedene Gerichte unterschiedlich gehandhabt.
Sollte er also einen Bußgeldbescheid bekommen mit dem Vorwurf einer erloschenen BE und der Konsequenz von Punkten, hat er beste Karten dagegen vorzugehen. Spätestens wenn die Frage auftaucht, was denn verändert wurde. Denn auch ein Richter hat sich an Gesetze und harte Fakten zu halten.
