Actioncam Verbot in Österreich
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Actioncam Verbot in Österreich
Action-Cam-Verbot in Österreich
14.05.2014
Mehrere europäische Staaten haben die Benutzung sogenannter Dashcams im Straßenverkehr unter Strafe gestellt. Damit kann auch das Filmen mit den beliebten Action-Cams zum teuren Vergnügen werden.
Die Idee klingt bestechend einfach: Ich filme das Verkehrsgeschehen von meinem Fahrzeug aus kontinuierlich mit und verfüge im Fall der Fälle über handfestes Beweismaterial. Die Mode, sich eine sogenannte »Dashcam« hinter die Windschutzscheibe zu klemmen, kommt ursprünglich aus Staaten, in denen es mit der Rechtssicherheit nicht allzu weit her ist, beispielsweise Russland. Angesichts korrupter Polizisten und bestechlicher Gerichte erscheint vielen Verkehrsteilnehmern das permanente Laufenlassen einer kleinen Kamera als sinnvolle Rückversicherung.
Doch die Dashcams haben mittlerweile auch in Staaten große Verbreitung gefunden, in denen man sich auf Sicherheitsorgane und Justiz eigentlich verlassen kann. Und in diesen Staaten werden auch andere rechtliche Standards hochgehalten – zum Beispiel der Datenschutz.
Verstoß gegen Datenschutzgrundsätze
So sehen auch Datenschützer in Deutschland den Einsatz von Dashcams durchaus kritisch. »Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren«, zitiert der ADAC den Landesdatenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg.
Der Gesetzgeber hat sich bislang noch nicht eindeutig geäußert. In einzelnen Fällen wurden vor Gericht allerdings bereits automatisch während der Fahrt angefertigte Filmaufnahmen als Beweis zugelassen – pikanterweise auch gegen deren Urheber.
Saftige Strafen in Österreich
In anderen Staaten der EU ist man weiter. In Österreich, Belgien, Luxemburg und Portugal existiert neuerdings ein Verbot von Dashcams. Und jetzt wird es für Motorradfahrer interessant: Auch die beliebten Action-Cams, mit denen Biker gerne sportive Fahrmanöver filmisch verewigen, fallen darunter. Dies hat ein Vertreter der Landespolizei Vorarlberg gegenüber dem TOURENFAHRER explizit bestätigt.
Wer seine Action-Cam im Straßenverkehr benutzt – ganz gleich, ob am Helm oder am Bike befestigt – riskiert in der Alpenrepublik ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Zwar wurde das Szenario dahingehend relativiert, dass die Polizei Wichtigeres zu tun hätte, als auf Kameras an Motorrädern zu achten, doch die Gesetzeslage bleibt eindeutig.
Mehr zum Thema
In der nächsten Ausgabe des TOURENFAHRER wird ein ausführlicher Artikel das brisante Thema beleuchten und in diesem Zusammenhang auch detailliert auf rechtliche Aspekte bei der Veröffentlichung von eigenen (Motorrad)filmen auf öffentlichen Plattformen im Internet eingehen.
Quelle http://www.tourenfahrer.de/artikel/arti ... sterreich/
14.05.2014
Mehrere europäische Staaten haben die Benutzung sogenannter Dashcams im Straßenverkehr unter Strafe gestellt. Damit kann auch das Filmen mit den beliebten Action-Cams zum teuren Vergnügen werden.
Die Idee klingt bestechend einfach: Ich filme das Verkehrsgeschehen von meinem Fahrzeug aus kontinuierlich mit und verfüge im Fall der Fälle über handfestes Beweismaterial. Die Mode, sich eine sogenannte »Dashcam« hinter die Windschutzscheibe zu klemmen, kommt ursprünglich aus Staaten, in denen es mit der Rechtssicherheit nicht allzu weit her ist, beispielsweise Russland. Angesichts korrupter Polizisten und bestechlicher Gerichte erscheint vielen Verkehrsteilnehmern das permanente Laufenlassen einer kleinen Kamera als sinnvolle Rückversicherung.
Doch die Dashcams haben mittlerweile auch in Staaten große Verbreitung gefunden, in denen man sich auf Sicherheitsorgane und Justiz eigentlich verlassen kann. Und in diesen Staaten werden auch andere rechtliche Standards hochgehalten – zum Beispiel der Datenschutz.
Verstoß gegen Datenschutzgrundsätze
So sehen auch Datenschützer in Deutschland den Einsatz von Dashcams durchaus kritisch. »Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren«, zitiert der ADAC den Landesdatenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg.
Der Gesetzgeber hat sich bislang noch nicht eindeutig geäußert. In einzelnen Fällen wurden vor Gericht allerdings bereits automatisch während der Fahrt angefertigte Filmaufnahmen als Beweis zugelassen – pikanterweise auch gegen deren Urheber.
Saftige Strafen in Österreich
In anderen Staaten der EU ist man weiter. In Österreich, Belgien, Luxemburg und Portugal existiert neuerdings ein Verbot von Dashcams. Und jetzt wird es für Motorradfahrer interessant: Auch die beliebten Action-Cams, mit denen Biker gerne sportive Fahrmanöver filmisch verewigen, fallen darunter. Dies hat ein Vertreter der Landespolizei Vorarlberg gegenüber dem TOURENFAHRER explizit bestätigt.
Wer seine Action-Cam im Straßenverkehr benutzt – ganz gleich, ob am Helm oder am Bike befestigt – riskiert in der Alpenrepublik ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Zwar wurde das Szenario dahingehend relativiert, dass die Polizei Wichtigeres zu tun hätte, als auf Kameras an Motorrädern zu achten, doch die Gesetzeslage bleibt eindeutig.
In der nächsten Ausgabe des TOURENFAHRER wird ein ausführlicher Artikel das brisante Thema beleuchten und in diesem Zusammenhang auch detailliert auf rechtliche Aspekte bei der Veröffentlichung von eigenen (Motorrad)filmen auf öffentlichen Plattformen im Internet eingehen.
Quelle http://www.tourenfahrer.de/artikel/arti ... sterreich/
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Re: Actioncam Verbot in Österreich
Deutsche Gesetzgeber werden sich kaum dazu festlegen, weil sonst sofort die massenhaften Videobeobachtungskameras sowohl privater Leute, als auch von Behörden und anderen "geheimen" Institutionen mit auf dem Prüfstand wären. Gleiches gilt ja dann auch für Fahrradfahrer, bei denen es fast noch beliebter ist, als bei motorisierten Bikern.
ich sage mit aller Entschiedenheit - vielleicht, eventuell, mal sehen ... und freue mich auch über eine Bewertung
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Re: Actioncam Verbot in Österreich
In welcher Relation steht dieses Bußgeld denn bitte zum Tatbestand? Das ist doch ein Witz!!Munky hat geschrieben:Wer seine Action-Cam im Straßenverkehr benutzt – ganz gleich, ob am Helm oder am Bike befestigt – riskiert in der Alpenrepublik ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

Gruß Mathias
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Re: Actioncam Verbot in Österreich
Die Schluchtenscheißer haben in der Hinsicht eh einen an der Klatsche.
Gibt's dort eigentlich Google Streetview? Da müssten die Google doch auf Milliarden verklagen, die haben schließlich alles öffentlich gemacht.
Gibt's dort eigentlich Google Streetview? Da müssten die Google doch auf Milliarden verklagen, die haben schließlich alles öffentlich gemacht.
Humor ist, wenn man trotzdem lacht. (Otto Julius Bierbaum)
Re: Actioncam Verbot in Österreich
Tja .... so ist dass, Unser Finanzamt und vorallem der Finanzminister kann durch all unsere Konten zappen .... wir werden bis auf die Haut durchgescant und ausgeleuchtet ..... mein GPS signal wird im Zweifelsfall gegen mich verwendet .... werde ich Arbeitslos muss ich selbst mitteilen welche Ausstattung mein PC hat und jeden Cent muss ich angeben !
UND ICH DARF KEINE VIDEOS VON MEINEN FAHRTEN MACHEN ???????
Ich fühle mich in meiner Freiheit ziemlich beschnitten !
Leben wir eigendlich in einer Bananenrepublik ? Von Europa habe ich mir mehr erwartet ..... so langsam bin ich auch für einen Ausstieg !


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Gruß Loki
Du sehnst dich nach Nervenkitzel ....
Liebst das Risiko ?
Dann lasse mich dein Auto einparken ! :D
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Re: Actioncam Verbot in Österreich
Vielleich will man auch nur erreichen, dass mancher Biker seine Heldentaten in Bild und Ton etwas reduziert, um unbeteiligte Personen im Straßenbereich zu schützen. Aber es ist ja oft so, dass Andere dann auch leiden müssen, die nur schöne Aufnahmen von einer Tour machen möchten. 

Re: Actioncam Verbot in Österreich
Also die Cam ala 007 schön in der Verkleidung verstecken ....
So sehen die Büttel auch die Abschussanlage der Ministingerraketen nicht, die bei einer Messung dem Lasermessstrahl folgen und den Messwagen sprengen !

Die Geschwindigkeitsmessungen verletzen mich in meiner persönlichen Freiheit und mit dieser Maßnahme wehre ich mich gegen diesen Mißstand !
Und ich habe keinerlei Verbote gefunden die das Mitführen von Boden/Boden Abwehrrakent an einem Motorrad verbieten !
So sehen die Büttel auch die Abschussanlage der Ministingerraketen nicht, die bei einer Messung dem Lasermessstrahl folgen und den Messwagen sprengen !


Die Geschwindigkeitsmessungen verletzen mich in meiner persönlichen Freiheit und mit dieser Maßnahme wehre ich mich gegen diesen Mißstand !
Und ich habe keinerlei Verbote gefunden die das Mitführen von Boden/Boden Abwehrrakent an einem Motorrad verbieten !
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Re: Actioncam Verbot in Österreich
Witzig, das sagt eine Person des öffentlichen Lebens, welche überall und immer unwiederuflich aufgenommen werden kann (Urheberrecht).Munky hat geschrieben:So sehen auch Datenschützer in Deutschland den Einsatz von Dashcams durchaus kritisch. »Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren«, zitiert der ADAC den Landesdatenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg.
Fakt ist: Im öffentlichen Raum und auf öffentlichen Veranstaltungen, darf gefilmt werden und Fotos gemacht und sonstige Aufzeichnungen angefertigt werden was das die Technik hergibt und bis der Arzt kommt oder jemand der einem die Kamer aus der Hand reisst (zumindest in Deutschland).
Andernfalls würden Verkehrsüberwachungskameras, die auf jeder Autobahn zu hunterten und auf jeder größeren Kreuzung angebracht sind nicht existeiren, der ARD jeden Passanten als Statisten bezahlen wenn sie ne Aufnahme vom Kölner Dom machen oder wieder eine Motorrasraserreportage drehen, Videoaufzeichnungen der Polizei nicht rechtens sein, und so weiter.
Das Persönlichkeitsrecht des einzelnen ist natürlich zu beachten, aber NICHT wenn die Personen als Teil des geschehens Aufgezeichnet wird (d.h. keine Nahaufnahme von demjenigen). Anderenfalls müssten Google und Microsoft um die 80 Million deutsche Einverständniserklärungen einholen.
Aufnahmen durch Kameras in Fahrzeugen sind bereits an deutschen Gerichten zugelassen worden OHNE das für den Urheber irgendwelche Nachteile (in Form von Strafe durch Filmen) entstanden wären.
Bei diesen Aufnahmen geht es in erster Linie um das Urheberrecht und nicht um Datenschutz. Deswegen weiss ich auch nicht was ein Landesdatenschutzbeauftragter da sein Senf dazu gibt. Noch dazu gibt er scheinbar seinen Senf zu der Sache anderer Länder, was völlig aus dem Kontext gerissen ist (oder aber das liegt an der inkompetenden Berichterstattung und einem sinnfrei zusammengesetzen Artikel, wie es leider nur zu oft vorkommt). Österreichisches hat erstmal nichts mit deutschem Recht zu tun. Andere Länder, andere Sitten...
VG
PS: Im übrigen ist das Thema ist österreich nicht neu, sonder über ein Jahr alt: http://www.heute.at/freizeit/motor/art23669,873522
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Re: Actioncam Verbot in Österreich
nun das wohl nicht, aber da gelten wohl die allgemeinen bestimmungen zum Waffenbesitzrechtloki_0815 hat geschrieben:... ich habe keinerlei Verbote gefunden die das Mitführen von Boden/Boden Abwehrrakent an einem Motorrad verbieten !


Weiß nicht, bin mir da nicht so sicher, ob das wirklich Fakt ist. Hast du ne Quelle, wo das explizit rechtlich festgelegt ist?bigrick hat geschrieben:...Fakt ist: Im öffentlichen Raum und auf öffentlichen Veranstaltungen, darf gefilmt werden und Fotos gemacht und sonstige Aufzeichnungen angefertigt werden was das die Technik hergibt und bis der Arzt kommt oder...
Ich denke, dass es noch genügend Fälle gibt, die rechtlich nicht geklärt sind und zwar deshalb, weil sie noch niemand angefochten. Wo kein Kläger, da kein Richter. Das zeigen immer wieder Fälle, die vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden. Jahrelang galt etwas als vermeintlich legal, bis es zu einem Urteil kam, wie jüngst das Urteil zu den Bearbeitungsgebühren der Banken. Die Frage ist halt, ob man gewillt ist, so einen Rechtsstreit zu beginnen und dazu das nervliche und auch finanzielle Durchhaltevermögen besitzt.
Re: Actioncam Verbot in Österreich
Soweit ich das als Hobbyfotograf kennengelernt hab verhält es sich im öffentlichen Raum so, dass es zwar erlaubt ist Fotos und Videos zu machen, auf denen fremde Personen zu sehen sind, diese dürfen aber nicht das eigentlich Motiv darstellen. Wenn du also an der Ostsee am Strand bist und ein Foto des Strandes mit den ganzen Besuchern machst ist das erlaubt, aber eine Aufnahme der hübschen Blonden die sich nebenan oben ohne in die Sonne gelegt hat, ist verboten.
Beim Filmen im öffentlichen Straßenverkehr befindet man sich demnach in einer Grauzone. Denn meist will man (als Motorradfahrer) ja die Fahrt an sich inkl. Landschaft filmen. Bei einer nach vorn oder hinten gerichteten Kamera führt das aber dazu, dass man, sofern man nicht gerade allein auf der Straße ist, u.U. ständig jemand anderen filmt, der damit aber nicht unbedingt einverstanden ist.
Und wo wir schon bei Regelungen in anderen Ländern sind: In Frankreich ist es z.B. verboten, Sehenswürdigkeiten "professionell" ohne Erlaubnis zu fotografieren. Wer sich also mit DSLR und Stativ zum Eifelturm begibt, kann u.U. eine Straftat begehen.
Beim Filmen im öffentlichen Straßenverkehr befindet man sich demnach in einer Grauzone. Denn meist will man (als Motorradfahrer) ja die Fahrt an sich inkl. Landschaft filmen. Bei einer nach vorn oder hinten gerichteten Kamera führt das aber dazu, dass man, sofern man nicht gerade allein auf der Straße ist, u.U. ständig jemand anderen filmt, der damit aber nicht unbedingt einverstanden ist.
Und wo wir schon bei Regelungen in anderen Ländern sind: In Frankreich ist es z.B. verboten, Sehenswürdigkeiten "professionell" ohne Erlaubnis zu fotografieren. Wer sich also mit DSLR und Stativ zum Eifelturm begibt, kann u.U. eine Straftat begehen.
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Re: Actioncam Verbot in Österreich
Da ich mit der Fotografie seit Jahren nebenberuflich zu tun habe und u.a. mit dem BDSG beruflich: Ja, kann ich.
Ein Gesetz, welches älter sein dürfte als die Forumsältesten: "Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie", auch KunstUrhG oder KUG von 1907 regelt u.a. die Veröffentlichung von Bildnissen.
Eines der wenigen Gesetze die klar Formuliert sind und die jeder verstehen kann ohne Jura zu Studieren. Wichtig sind hier §22 und 23.
22:
Darüber hinaus gibt es im Urhebergesetz die sogenannte Panoramafreiheit.
D.h. man verstößt erstmal grundsätzlich nicht gegen geltendes Recht!
Desweiteren gilt das Bundesdatenschutzgesetz zwar auch für Privatpersonen, allerdings NICHT wenn die Daten (Aufnahmen) für persönliche Zwecke verwendet werden (z.B. wenn man eine Aufnahme auf der Personenbezogene Daten vorhanden sind nur für den Fall der Fälle wie z.B. Unfall, aufbewahrt, bzw. erstellt).
So mein Wissensstand.
Über konstruktive Kritik, Fragen und Gegenargumenten zu meiner Ansicht wäre ich erfreut
VG
EDIT:
Und dann gibts auch dafür Außnahmen, z.B. wenn der FKK Strand im Privatbesitz ist und man ein Drehgenehmigung braucht oder Kameras generell verboten sind. Und dann gibts wieder Umwege, nähnlich wenn man die Aufnahmen vom öffentlichen Raum aus machen und nicht vom Grundstück des Besitzers aus. Und so weiter und sofort. Ihr sehr es gibt überall für und wieder, und zu jeder Regel eine Ausnahme und umwege...
Ein Gesetz, welches älter sein dürfte als die Forumsältesten: "Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie", auch KunstUrhG oder KUG von 1907 regelt u.a. die Veröffentlichung von Bildnissen.
Eines der wenigen Gesetze die klar Formuliert sind und die jeder verstehen kann ohne Jura zu Studieren. Wichtig sind hier §22 und 23.
22:
Außnahmen regelt die 23:Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Unter "Bildnisse" fallen natürlich auch Film-Aufnahmen. Das Gesetz ist zwar von 1907, sollte aber immer im Kontext der Zeit verstanden werden.(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Darüber hinaus gibt es im Urhebergesetz die sogenannte Panoramafreiheit.
Im Klartext bedeudet das, das jeder von öffentlichen Wegen aus aufnehmen darf. Jeder und überall im öffentlichen Raum. Es gibt dazu auch Begrenzungen, z.B. das nicht jede X-Beliebige Aufnahme ein "Werk" im Sinne des Urhebergesetzes darstellt und kommerziell Verweter werden kann. Allerdings ist das für uns unerheblich, außer ihr Verkauft eure Video in der Ghorst-Rider-Manier. Außerdem sind Aufnahmen die Personen kompromittieren würden nicht zu veröffentlichen, aber sollte auch jeder der im vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist sowiso nicht machen.§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
D.h. man verstößt erstmal grundsätzlich nicht gegen geltendes Recht!
Desweiteren gilt das Bundesdatenschutzgesetz zwar auch für Privatpersonen, allerdings NICHT wenn die Daten (Aufnahmen) für persönliche Zwecke verwendet werden (z.B. wenn man eine Aufnahme auf der Personenbezogene Daten vorhanden sind nur für den Fall der Fälle wie z.B. Unfall, aufbewahrt, bzw. erstellt).
So mein Wissensstand.
Über konstruktive Kritik, Fragen und Gegenargumenten zu meiner Ansicht wäre ich erfreut

VG
EDIT:
Das wäre ein Beispiel für so eine "kompromittierende Aufnahme", wobei es auch hier Ausnahmen gibt, z.B. kann man einem FKK Strand schlecht ein Bild des Sonnenunterganges machen, ohne einen Nippel oder mehr mit drauf zu haben.motus hat geschrieben:eine Aufnahme der hübschen Blonden die sich nebenan oben ohne in die Sonne gelegt hat
Und dann gibts auch dafür Außnahmen, z.B. wenn der FKK Strand im Privatbesitz ist und man ein Drehgenehmigung braucht oder Kameras generell verboten sind. Und dann gibts wieder Umwege, nähnlich wenn man die Aufnahmen vom öffentlichen Raum aus machen und nicht vom Grundstück des Besitzers aus. Und so weiter und sofort. Ihr sehr es gibt überall für und wieder, und zu jeder Regel eine Ausnahme und umwege...
Zuletzt geändert von bigrick am 16.05.2014 14:19, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Actioncam Verbot in Österreich
Diese Aussage hast du mit den beiden Paragrafen aber nicht vollständig untermauert. Denn die Ausnahmen in §23 betreffen nur Veranstaltungen. Der eigentliche öffentliche Raum zählt nicht dazu. Der allgemeine Straßenverkehr kann auch kaum als Veranstaltung betrachtet werden.bigrick hat geschrieben:Fakt ist: Im öffentlichen Raum und auf öffentlichen Veranstaltungen, darf gefilmt werden und Fotos gemacht und sonstige Aufzeichnungen angefertigt werden was das die Technik hergibt und bis der Arzt kommt oder jemand der einem die Kamer aus der Hand reisst (zumindest in Deutschland).
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Re: Actioncam Verbot in Österreich
Man muss unterscheiden.
1. Anfertigung eines Bildnisses oder einer Aufnahme
2. Verbreitung/Nutzung dieser
(Analogie zur IT wo ich herkomme, Erhebung der Daten und Verarbeitung der Daten)
§22 und 23 des KUG regeln nur zweiteres, also die Verbreitung und dieses Gesetz ist nicht räumlich oder auf eine Veranstaltung beschränkt (ich habe die beiden Paragraphen vollstänig zitiert, im Netz sind diese auch zugänglich). Beschränkt wird dieses Gesetz durch andere Regularien.
Erstes, also ob ich ein Bild anfertigen darf oder nicht regelt kein Urhebergesetz oder ähnliches, sondern das Recht am eigenen Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und beide im Zusammenhang mit dem §201 StGB.
Allerdings befinden wir uns ab jetzt an einem Punkt der Nachgewiesen werden muss (wird leben schließlich in einem Rechtsstaat, d.h. der Anschuldiger muss nachweißen das eine Aufnahme gegen bestehende Regularien erstellt wurde und nicht das der "Künstler" (im weitesten Sinne) unter Beachtung der Gesetzeslage gehandelt hat), und an dem Punkt ist jeder Hobbyjurist (darunter auch ich) mit seinem Latein am Ende.
Wichtig ist zu wissen was nach der "Panoramafreiheit" und dem KunstUrhG möglich ist. Wenn dann mal ein Auto 10min an einem dran bleibt, dann ist das halt so. Wenn ich jemanden vor der Frauenkirche interviewe und da setzs sich einer im Hintergrund auf die Bank und genießt sein Eis, dann ist das auch hier so, aber stellt für mich kein Grund dar, das die Aufnahme gegen Persönlichkeitsreche verstoßen würde. Ziel war es nie DIESE Person aufzunehmen, sondern die pronoröse Landschaft oder das Interview selbst mit Frauenkriche im Hintergrund.
VG
1. Anfertigung eines Bildnisses oder einer Aufnahme
2. Verbreitung/Nutzung dieser
(Analogie zur IT wo ich herkomme, Erhebung der Daten und Verarbeitung der Daten)
§22 und 23 des KUG regeln nur zweiteres, also die Verbreitung und dieses Gesetz ist nicht räumlich oder auf eine Veranstaltung beschränkt (ich habe die beiden Paragraphen vollstänig zitiert, im Netz sind diese auch zugänglich). Beschränkt wird dieses Gesetz durch andere Regularien.
Erstes, also ob ich ein Bild anfertigen darf oder nicht regelt kein Urhebergesetz oder ähnliches, sondern das Recht am eigenen Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und beide im Zusammenhang mit dem §201 StGB.
Allerdings befinden wir uns ab jetzt an einem Punkt der Nachgewiesen werden muss (wird leben schließlich in einem Rechtsstaat, d.h. der Anschuldiger muss nachweißen das eine Aufnahme gegen bestehende Regularien erstellt wurde und nicht das der "Künstler" (im weitesten Sinne) unter Beachtung der Gesetzeslage gehandelt hat), und an dem Punkt ist jeder Hobbyjurist (darunter auch ich) mit seinem Latein am Ende.
Wichtig ist zu wissen was nach der "Panoramafreiheit" und dem KunstUrhG möglich ist. Wenn dann mal ein Auto 10min an einem dran bleibt, dann ist das halt so. Wenn ich jemanden vor der Frauenkirche interviewe und da setzs sich einer im Hintergrund auf die Bank und genießt sein Eis, dann ist das auch hier so, aber stellt für mich kein Grund dar, das die Aufnahme gegen Persönlichkeitsreche verstoßen würde. Ziel war es nie DIESE Person aufzunehmen, sondern die pronoröse Landschaft oder das Interview selbst mit Frauenkriche im Hintergrund.
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Re: Actioncam Verbot in Österreich
Videobeobachtung im privaten Bereich richtet sich nach dem Zivilrecht. Interessanterweise will der Bundesbeauftragte für Datenschutz damit nichts am Hut haben.
siehe hier
aber das alles weicht doch etwas vom Thema ab. Es ist Ösiland gemeint und nicht Deutschland. Und eigentlich geht es um DahsCams. In diesem Zusammenhang dürfte es nicht egal sein, wenn ein Auto hinter einem her fährt und man nach hinten filmt. Da steht nicht die Landschaft im Mittelpunkt sondern das folgende Auto. Es sei denn, man hat eine Superweitwinkelkamera, die links und rechts deutlich mehr zeigt, als nur das nachfolgende Auto. Aber solche Spitzfindigkeiten kann eine Kontrolle vor Ort kaum unterscheiden und man wird erst mal schlechte Karten haben.
siehe hier
aber das alles weicht doch etwas vom Thema ab. Es ist Ösiland gemeint und nicht Deutschland. Und eigentlich geht es um DahsCams. In diesem Zusammenhang dürfte es nicht egal sein, wenn ein Auto hinter einem her fährt und man nach hinten filmt. Da steht nicht die Landschaft im Mittelpunkt sondern das folgende Auto. Es sei denn, man hat eine Superweitwinkelkamera, die links und rechts deutlich mehr zeigt, als nur das nachfolgende Auto. Aber solche Spitzfindigkeiten kann eine Kontrolle vor Ort kaum unterscheiden und man wird erst mal schlechte Karten haben.
ich sage mit aller Entschiedenheit - vielleicht, eventuell, mal sehen ... und freue mich auch über eine Bewertung
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Re: Actioncam Verbot in Österreich
Die Ösis machen das schon richtig, die bereiten sich halt auf die Zeit mit und nach Google Glasses und was da sonst noch so im Anflug ist vor. ......
Linke Hand zum Gruß.
Koichi Shimada † 11.02.2016
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