Ferengi hat geschrieben:Nein, die werden mit den Platten die sich nach rechts und links bewegen können geprüft.
Natürlich sind die Dämpfer Bestandteil der PKW HU.
Weder diese Ausrüstung noch ein Stoßdämpferprüfstand ist in den meisten Werkstätten (wo auch die meisten HU´s gemacht werden), vorhanden. Der Prüfer macht bei so gut wie allem eine Sichtprüfung. Ein defekter Dämpfer bedeutet dann natürlich das es keine Plakette gibt.
Gasdruckdämpfer können trotzdem auslaufen, genauso wie Öldruckdämpfer. Weil Gasdruck dran steht arbeitet der nicht Ölfrei.
Trobiker64 hat geschrieben:bigrick hat geschrieben:Ein Gesetz steht über einer Verordnung.
Welches Gesetz steht über welcher Verordnung ? Mal als Hinweis, Zulassungsrecht ist europäisches Recht und regelt das Typengenehmigungsverfahren über (verbindliche) Richtlinien und Verordnungen. Die formale BE wird dann von den zuständigen Nationalstaaten auf Basis der Typengenehmigung erteilt. Was die BE (z.B. durch eine technische Veränderung) erlöschen lässt, regelt der §19 StVZO und stützt sich u.a. auch für eine qualitative Bewertung auf das Genehmigungsverfahren.
Das stimmt nicht. Die STVZO also unser Zulassungsrecht ist deutsches Recht, kein Europäisches. Nochmal: Die BE ist die Voraussetzung für die Zulassung.
Trobiker64 hat geschrieben:bigrick hat geschrieben: ändert nichts daran das bei Änderung an Fahrwerkskomponenten die STVZO (Gesetzt) verletzt wird
Wo steht das ?
Hast du bereits selbst geschrieben: §19 StVZO "(2) [...]
Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Wahlweise kann ein Gutachten oder §20 (2a) angewendet werden, da bei immer mehr Stoßdämpfern eine ABE beiliegt. In der ABE ist dann auch die Gesetzesgrundlage nachzulesen, welche auf die EG Richtlinie referenziert (zur Erteilung der BE und wegen den Anforderungen an ein Bauteil oder eine Baugruppe) und auf die STVZO wegen der Zulassung.
Nach deiner Logik kann man die BE verletzen wie man lustig ist, da in keiner EG Richtlinie definiert ist wann diese erlischt und keine Strafen definiert sind. Du vergisst aber das diese EG Richtlinien für ein einmal zugelassenes Fahrzeug nicht mehr gelten sondern nur für die Erteilung der Betriebserlaubnis. Wann diese erlischt steht in der STVZO.
Thorsten_Köhler hat geschrieben:wenn ihr am Dämpfer rumschraubt, also Zugstufe und oder Druckstufe verstellt, dann ändert sich die Charakteristik des Fahrverhaltens auch.
Glaubt ihr ernsthaft, dass bei der Vielzahl von Kombiniationen und Beladungszuständen jeder einzelne vom Hersteller überprüft wurde?
Ja. Genauso wie jeder Zubehör Dämpfer oder Federbein für jedes im Gutachten freigegebene Fahrzeug eingebaut und geprüft wurde. Lässt sich auch sinngemäß so in jedem Gutachten oder ABE nachlesen. Fahrversuche sind Teil des Genehmigungsverfahren durch Sachverständige beim Kraftfahrtbundesamt.
Wie ein Federbein einstellt wird lässt sich im Handbuch zum Fahrzeug nachlesen oder in der Anleitung zum Zubehör Teil.
Thorsten_Köhler hat geschrieben:Die Feder bestimmt die Höhe des Fahrzeugs und damit die wesentliche Fahrwerksgeometrie.
Das ist es, was den TÜVi strubbelig macht, wenn an der Feder geschraubt wird.
Der Dämpfer muss vor allem dicht sein.
Ob er noch dämpft oder nicht, wird bei der HU nicht bemängelt.
Warum soll er dann für eine Eintragung herhalten?
Ob er dämpft oder nicht kann der Prüfer durchaus bemängeln, jedoch wird ein Dämpfer nicht unbedingt geprüft. Beim Motorrad ist seit über zehn Jahren eine Probefahrt vorgeschrieben um die sicherheitsrelevanten Fahrfunktionen zu prüfen, und die wird von den Prüfern auch oft gemacht.
Die Feder bestimmt auch nicht die Fahrwerksgeometrie und sondern die Länge des Federbeins, die Schwinge und die Umlenkung. So wie auch so ziemlich jedes andere Bauteil am Balancefahrzeug das Fahrverhalten beeinflusst. Und damit ist ein Gutachten oder eine ABE vorzulegen, denn §19 StVZO Absatz 2 ist anwendbar. Die Beurteilung welcher Umbau abgenommen werden kann (oder muss) und welcher nicht, obliegt einem Sachverständigen und keinem Hobbybastler. Die aaS hauen einem Verordnungen und Vorschriften und Gesetze um die Ohren die man noch nie gehört hat, wenn man es drauf anlegt.
Worst Case Szenario:
Man verletzt jemanden (fährt jemanden um, fährt irgendwo rein, wird umgefahren, Sozius hinten drauf, wie auch immer, jedenfalls Personenschaden). Die Haftpflicht zahlt, bei der Unfallaufnahme werden Fotos gemacht, evtl ist die Unfallforschung mit dabei. Bei verletzen Personen tritt meist auch ein Gutachter auf den Plan, da Krankenhausrechnungen das Monatsgehalt des einzelnen meist weit übersteigen und eine Versicherung sich diesen Beitrag gern teilen oder abgeben möchte.
Jemanden der sich nur ein wenig mit dem Fahrzeug beschäftigt, fällt anhand der Bilder das andere Federbein auf, in dem er ein Bild von dem originalen Fahrzeug aufruft oder das Fahrzeug kennt (nicht vergessen Gutachter und Sachverständige haben durchaus eine gewissen Fachkenntnis, viele denen sind selbst gefahren und fahren immer noch, schrauben selbst, haben aber auf jeden Fall täglich damit zu tun).
Damit die Versicherung einen in Regress nehmen kann, muss sie nachweisen das die Änderung am Fahrzeug ursächlich für den Unfall war. Wenn mir also im Stand einer hinten draufbrezelt kann man schlecht das Federbein dafür verantwortlich machen. Anders wenn ich ein Rücklicht dran habe welches nicht dran gehört. Bei einem Unfall aus einem Fahrzustand heraus, ist jedoch nicht besonders schwer nachzuweisen das ein Fahrzeug aufgrund des Umbaus nicht mehr kontrollierbar war. Die Versicherung kann einfach sagen das ein Federbein, welches nicht zum Fahrzeug gehört, das Fahrzeug in bestimmten Fahrsituationen unkontrollierbar macht oder hätte gar nicht montiert werden sollen, weil irgendwo was beim Einfedern anschlägt oder oder. Zu beweisen das dem nicht so ist, obliegt dann dem Fahrzeugführer/halter.
Hier wurden Fahrzeuge auch wegen solchen Sachen bei einer Kontrolle stillgelegt und zur Beweissicherung verwahrt.
VG