What a fred!
Da kochen die Emotionen nur so hoch! So hab ich´s gerne, denn man erkennt doch gleich viel besser, aus welchem Holz jemand gestrickt ist! Und damit ihr das auch bei mir sehen könnt, kommentiere ich jetzt auch mal - jawohl!
Meine Meinung: Es sollte in dieser Diskussion doch weniger um Sinn oder Unsinn des Stufenführerscheins gehen, denn den gibt´s nun mal und da kann der Flocki auch nix dran ändern. Ob zwei Jahre zuviel sind oder nicht, spielt daher für Flocki keine Rolle. Denn er
muß mit den Konsequenzen leben, wenn er auf irgendeine Weise mit offener Leistung rumfährt und dabei ertappt wird.
Konsequenzen: Fahren ohne Führerschein ist ein Straftatbestand. Gerichtsverfahren folgt 100%ig. Außerdem ist dein Motorrad nicht mehr stvzo-gerecht, wenn du es ohne TÜV-Prüfung leistungsmäßig "manipulierst".
Im Falle eines Unfalles kann man sich darüberhinaus auf Ärger der unangenehmsten Art mit eigener und - was noch schlimmer ist - mit der gegnerischen Versicherung gefaßt machen.
Um mal auf den Geschmack zu kommen:
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§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
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Je nach Tatkonstellation verhängen die Gerichte erfahrungsgemäß folgende Strafen, die allerdings regional abweichen können (ohne Garantie).
Fahrer und Halter: ab 20 Tagessätze
Falls Verstoß gegen Führerscheinsperre oder Fahrverbot: ab 30 Tagessätze
Wiederholungstäter: ab 40 Tagessätze
Ist der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt worden, so werden neben der Strafe zusätzlich 6 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.
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(Quelle:
www.jurathek.de)
Das Risiko, erwischt zu werden, ist vermutlich gering. Die Auswirkungen, wenn doch, sind aber eher unangenehm.
Gruß, Gerhard