eben kam die Antwort von der Info-Stelle der Polizei Bayern:
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zu Ihrer E-Mail-Anfrage vom 04.05.2005 dürfen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Nach § 53 Abs. 4 StVZO müssen Kraftfahrzeuge zwei Rückstrahler zu führen - auch Kräder mit Beiwagen. Bei einem Krad ohne Beiwagen reicht ein Rückstrahler.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach §§ 53 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 69a StVZO i.V.m. §24 StVG in Höhe von 15 EUR - ohne Eintrag im Verkehrszentralregister inFlensburg - dar.
Mit freundlichen Grüßen
Bayer. Staatsministerium des Innern
Sachgebiet IC4 - Verkehrsrecht
80539 München, Odeonsplatz 3
Tel. 089/2192-2554
Fax 089/2192-12272
CNP 7-201-2554
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Somit sollte das geklärt sein
Gruß
Matthias