Morgen,
ja, das kann passieren, aber das muss 1 mal angedroht werden. Also kanns dir erst beim 2. mal passieren und halt auch nur, wenn es dir beim ersten mal angedroht wurde.
Auch noch mal zum verneinen: Mir wurde mal gesagt, dass man sich nach 2-3 Wochen nicht mehr erinnern können muss, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist. Kriegt man dann nach 4 Wochen oder so nen Bild vorgelegt muss man zwar versuchen den Fahrer beim namen zu nennen, aber wer erkennt da schon was unterm Helm, wenn das nicht mal die Gutachter können?
hier 
In manchen Fällen kann eine Fahrtenbuchauflage rechtswidrig sein, wenn der Halter erst geraume Zeit nach dem Verstoß angehört wurde, und es ihm daher nicht mehr abverlangt werden konnte, sich noch an den Zeitpunkt des Tatgeschehens zu erinnern. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Halter regelmäßig innerhalb von zwei bis drei Wochen nach dem Verstoß angehört wird. Man kann sich allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, als Halter zu spät angehört worden zu sein, wenn sich die verspätete Anhörung nicht ausgewirkt hat. Dies wäre z.B. der Fall, wenn dem Halter nach fünf Wochen ein Foto des Fahrers zu Anhörungszwecken vorgelegt wird. Es kommt dann nämlich nicht auf das Erinnerungsvermögen des Halters an, sondern auf dessen Erkenntnisvermögen.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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MfG Speckie