Langsam. Da gibt es ein Standardwerk eines Freiburger Staatsanwaltes, welches die Vorfälle von nachweislichen Meßfehlern auflistet. Messungen sind grundsätzlich fehlerbehaftet. Daher der Toleranzabzug. Bei Fehlfunktion oder -bedienung setzt sich ein Fachanwalt schon manchmal mit dem Nachweis durch.ef69 hat geschrieben: ...und die radarmessung würde ich auch nicht anzweifeln, ....
Nur ist beim Lasern halt ein optischer Ablesefehler oder ein Hörfehler des Protokollierenden schwer nachzuweisen. Selbst ein vorsätzlich falsches Ablesen des Beamten dürfte hier schwer nachweisbar sein!
In solchen Fällen muß man wissen, wann man aufgibt. Ist leider so. Die geänderte Übersetzung taugt argumentativ auch nicht wirklich. Macht nur Extra-Punkte.