Die Aussage habe ich mal (ist schon ewig her) von einem Händler oder so bekommen.
Das folgende Zitat habe ich in gleichem Wortlaut auf mehreren Web-Seiten gefunden (u.a. Fighters-Magazin). Es gibt die TÜV-Bestimmungen wieder, die ich auch nochmal durch ein Telefonat mit dem TÜV-Nord erroiert habe. Demnach sind keine Änderungen der Sekundärübersetzung zugelassen. Egal in welche Richtung und in welchem Ausmaß.
Sekundärübersetzung:
Gemeint ist damit die Kraftübertragung vom Getriebe zum Hinterrad. In den meisten Fällen werden dazu Ritzel, Rollenkette und Kettenrad verwendet. Alternativen: Gelenkwellen-Antrieb (Kardan), seltener Zahnriemen samt dazugehörigen Riemenscheiben.
In allen Fällen wird in der Betriebserlaubnis auch das notwendige Übersetzungsverhältnis zusammen mit den Zähnezahlen von Ritzel und Kettenrad oder die Größe der Riemenscheiben festgehalten. Änderungen sind deshalb abnahmepflichtig, auch wenn sich dadurch die Höchstgeschwindigkeit nicht ändern sollte. Was sich nämlich durch ein von der Serie abweichendes Sekundärübersetzungs-Verhältnis ändert, ist die Kurbelwellen-Drehzahl des Motors bei jener Geschwindigkeit, die für die Messung des Fahrgeräuschs vorgeschrieben ist. Und da müssen es nicht einmal Drehzahlen von 1000 U/min mehr oder weniger sein, um den erlaubten Fahrgeräuschwert zu überschreiten.
@VTR-Rossi:
Da hast Du mich ja mit meinen eigenen Waffen geschlagen - Glückwunsch

Ich bin übrigens ganz Deiner Meinung (siehe Deinen PS-Nachtrag).
@All: Wie dieser Thraed zeigt, hilft es gelegentlich, mal beim TÜV anzurufen und entsprechende Erkundigungen, Auflagen etc. nachzufragen. Danach weiß man es ganz genau und kann die gewonnenen Informationen hier allen zugänglich machen.
Die Telefonnummer Eures netten TÜV-Beraters in der Nachbarschaft findet Ihr übrigens auf den entsprechenden WWW-Seiten der TÜV-Verbände.
PS Ich werde trotzdem nicht mehr mit originaler Sekundärübersetzung fahren
